für die Veranstaltung "Haldensaga. Nachtwanderung für Städtebewohner" der RUHR.2010 GmbH am 23. und 24. Juli 2011
§ 1 Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
1. Mit dem Kauf eines Tickets erkennt der Käufer die Geltung dieser Streckenordnung als verbindlich an.
2. In dieser Streckenordnung bezeichnet der Begriff:
- Wege / Halden / Nachtrastplätze / Routen den unter Nr. 3 definierte Abschnitt des Projektes
- „Veranstaltung“ das auf der Strecke im unten genannten Zeitraum durchgeführte Projekt „Haldensaga. Nachtwanderung für Städtebewohner“
- „Veranstalter“ die RUHR.2010 GmbH, Brunnenstr. 8, 45128 Essen; soweit diese Streckenordnung Befugnisse des Veranstalters regelt, erfasst dieser Begriff auch die von der RUHR.2010 GmbH mit der Durchführung der Veranstaltung Haldensaga betrauten Personen.
- „Besucher“ jeden der sich eine Karte gekauft hat und im Veranstaltungszeitraum an dem Projekt teilnimmt, mit Ausnahme des vom Veranstalter eingesetzten oder in hoheitlicher Funktion dort tätigen Personals im Bereich Wege / Halden / Nachtrastplätze / Routen.
Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Streckenordnung gelten jeweils in männlicher und in weiblicher Form.
3. Der räumliche Geltungsbereich dieser Streckenordnung erstreckt sich auf sämtliche vom Veranstalter bekanntgegebenen offizielle Routen (inkl. Start- und Nachtrastplätzen) von Neukirchen-Vluyn bis Bergkamen. Dies gilt insbesondere für die Halden Norddeutschland, Rheinpreußen, Haniel, An der Beckstraße, Schurenbach, Rungenberg, Hoheward und Großes Holz.
4. In zeitlicher Hinsicht gilt diese Streckenordnung vom 23.07. – 24.07.2011 von 17:00 bis 07:00 Uhr.
5. Fahrradfahrer sowie Inliner sind für die gesamte Veranstaltung nicht zugelassen. Weiter gilt ein allgemeines Verbot, Tiere jedweder Art mitzuführen.
§ 2 Zugelassener Personenkreis und Kontrollen
1. Zugelassen sind alle Personen, die ein Ticket für diese Veranstaltung gekauft haben. Die Akkreditierung zu der Veranstaltung erfolgt ausschließlich zu den auf den Tickets bekanntgegeben Uhrzeiten an den Startplätzen. Personen ohne Ticket sind von der Teilnahme an der Veranstaltung ausgeschlossen.
2. Der Veranstalter duldet keine fremdenfeindlichen, rassistischen, gewaltverherrlichenden, antisemitischen, links-, ausländer- und rechtsextremen oder jugendgefährdenden Tendenzen. Daher können Personen, die insbesondere von ihrem äußeren Erscheinungsbild den Eindruck einer solchen extremen Haltung erwecken, von der Veranstaltung ausgeschlossen werden. Zum äußeren Erscheinungsbild zählt insbesondere eine typische Bekleidung, auch mit themenbezogenen Schriftzeichen, bei denen verschiedene Zahlen- bzw. Buchstabenkombinationen die Haltung des Trägers deutlich machen.
3. Besucher, die unter Drogen stehen oder Waffen oder gefährliche Gegenstände im Sinne des § 4 mitführen, sind von der Veranstaltung ausgeschlossen.
4. Gegenüber Besuchern, die aufgrund ihres Verhaltens oder sonstiger Hinweise oder Feststellungen verdächtig sind, dass sie unter dem Einfluss von Alkohol oder Drogen stehen oder Waffen oder gefährliche Gegenstände im Sinne des § 4 mit sich führen, ist der Kontroll- und Ordnungsdienst des Veranstalters mit deren Zustimmung berechtigt, bei ihnen zur Klärung des Sachverhaltes Kontrollen von Kleidungsstücken und sonstigen Gegenständen zu machen und Feststellungen zur Alkohol- oder Drogenbeeinflussung auch mit Einsatz technischer Mittel zu treffen. Wer die Zustimmung hierzu nicht erteilt, wird von der Veranstaltung ausgeschlossen.
§ 3 Verhalten im Geltungsbereich der Streckenordnung
1. Während der gesamten Veranstaltung hat sich jeder so zu verhalten, dass weder andere Personen noch Gegenstände von bedeutendem Wert gefährdet, beschädigt oder - mehr als nach den Umständen unvermeidbar - behindert oder belästigt werden.
2. Besucher haben sich ausschließlich auf den gekennzeichneten Routen (inbegriffen Wälder und Wiesen) aufzuhalten. Das Verlassen der Strecke jenseits der gekennzeichneten Routen ist untersagt bzw. geschieht auf eigene Gefahr. Für Jugendliche unter 16 Jahren ist dies über die Wahrnehmung der Aufsichtspflicht durch Erziehungsberechtigte jederzeit zu gewährleisten.
3. Besucher haben den Anordnungen des Kontroll- und Ordnungsdienstes des Veranstalters, der Dienstkräfte der Ordnungsbehörden, der Polizei, der Feuerwehr sowie des Rettungsdienstes Folge zu leisten.
4. Der Veranstalter bietet auf einer ausgewiesenen Strecke (Norddeutschland und Rheinpreußen) für Menschen mit einer Gehbehinderung eine Mobilitätshilfe an: Für den Aufstieg auf die vorgenannten Halden steht ein Shuttle an Fuße der Halde zur Haldenspitze zur Verfügung. Die Strecke weist teilweise unbefestigte Wege auf und kann Steigungen von mehr als 6 % beinhalten. Es gilt zu beachten, dass der Veranstalter keine zusätzlichen Helfer für Menschen mit Behinderung zur Verfügung stellen kann.
5. Rettungs- und Sicherheitswege auf der Strecke müssen freigehalten werden.
6. Müll ist nach Möglichkeit zu vermeiden. Alle mitgebrachten Gegenstände, müssen bei Verlassen der Routen mitgenommen werden. Es stehen auf den Halden und Nachtrastplätzen dementsprechende Müllbehältnisse zur Verfügung.
7. Bitte beachten Sie, dass die Routen teilweise über unebenes Gelände wie z.B. Waldwege führen, auf welcher sich durch unvorhersehbare Natureinflüsse diverse Stolperfallen befinden können. Die Benutzung der Routen erfolgt auf eigene Gefahr und in eigener Verantwortung.
8. Bei der Veranstaltung „Haldensaga. Nachtwanderung für Städtebewohner“ handelt es sich um eine Veranstaltung, die zum größten Teil in der Nacht stattfindet. Die Wege / Halden / Nachtrastplätze / Routen werden für die Veranstaltung nicht oder nur teilweise beleuchtet. Aufgrund der Dunkelheit werden die Sichtverhältnisse eingeschränkt sein. Den Teilnehmern der Veranstaltung wird ausdrücklich geraten, Leuchtmittel (Taschenlampe, Stirnlampe oder Ähnliches) mitzuführen, um ausreichende Sichtverhältnisse zu haben. Jeder Teilnehmer ist für seine individuelle Wegebeleuchtung selbst verantwortlich.
§ 4 Verbote
1. Besuchern, die sich im Geltungsbereich dieser Streckenordnung befinden, ist das Mitführen folgender Sachen untersagt:
a. Waffen sowie andere gefährliche Gegenstände, die auch geeignet sind, Verletzungen zu verursachen oder hervorzurufen, es sei denn, für letztere liegt eine gesonderte Genehmigung des Veranstalters vor;
b. Drogen;
c. gewaltverherrlichendes, rassistisches, fremdenfeindliches, antisemitisches sowie rechts- und linksradikales sowie jugendgefährdendes Propagandamaterial;
d. sonstige Gegenstände, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen oder zur Beschädigung von Sachen geeignet und bestimmt sind;
e. Tiere
2. Den Besuchern ist weiterhin verboten:
a. Feuer zu entzünden, Feuerwerkskörper, Raketen, bengalische Feuer, Rauchpulver, Rauchbomben oder andere pyrotechnische Gegenstände abzubrennen;
b. ohne gesonderte Gestattung des Veranstalters Waren oder Dienstleistungen feilzubieten und zu verkaufen, Drucksachen zu verteilen sowie Sammlungen durchzuführen
c. bauliche Anlagen, Einrichtungen, Bäume oder Wege zu beschriften, zu bemalen, zu bekleben, zu zerkratzen, zu verätzen oder auf andere Weise zu beschädigen;
d. gewaltverherrlichende, rassistische, fremdenfeindliche, antisemitische sowie rechts- und linksradikale Parolen zu äußern oder zu verbreiten sowie Bevölkerungsgruppen durch Äußerungen, Gesten oder sonstiges Verhalten zu diskriminieren.
§ 5 Zuwiderhandlungen
Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Vorschrift der §§ 3 und 4 dieser Streckenordnung verstößt, kann ohne Entschädigung und ohne Erstattung des Ticketpreises der Strecke verwiesen werden. Gleichfalls kein Entschädigungs- oder Erstattungsanspruch steht Personen zu, die nach § 2 von der Veranstaltung ausgeschlossen sind oder nach § 2 berechtigt der Strecke verwiesen werden.
§ 6 Umfang der Haftung des Veranstalters / Anzeigepflicht für Schäden
1. Die Haftung des Veranstalters, seiner gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie selbständiger Garantien und die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz wird durch diese Streckenordnung nicht beschränkt.
2. Im Übrigen ist die Haftung des Veranstalters begrenzt auf Fälle
a. einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Veranstalters, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen und/oder
b. – soweit eine vertragliche Haftung im Raum steht – der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Im Fall der Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht ist die Haftung des Veranstalters auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
3. Unfälle oder Schäden sind dem Veranstalter unverzüglich zu melden.
§ 7 Bild- und Tonaufnahmen
Jeder Besucher der Veranstaltung willigt darin ein, dass der Veranstalter – ohne zur Zahlung einer Vergütung verpflichtet zu sein -, berechtigt ist, Bild- und Tonaufnahmen der Besucher zu erstellen und/oder durch Dritte erstellen zu lassen, diese zu vervielfältigen, zu verbreiten, zu senden und in jeglichen audiovisuellen Medien zu nutzen und öffentlich zugänglich zu machen und/oder durch Dritte vervielfältigen, verbreiten, senden und nutzen zu lassen. Diese Rechte gelten inhaltlich, räumlich und zeitlich unbeschränkt.
Essen, den 1. Juni 2011

Prof. Dr. Oliver Scheytt
Geschäftsführer RUHR.2010 GmbH